ausländischer Arbeitnehmer

ausländischer Arbeitnehmer
1. Begriff: Erwerbsperson, die in Deutschland einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen ( Ausländer).
- 2. A.A. bedürfen zur Arbeitsaufnahme einer Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis, soweit nicht supranationale oder bilaterale Verträge (Gastarbeitnehmerabkommen) ihnen Freizügigkeit einräumen. Erwerbspersonen aus EU-Mitgliedstaaten benötigen aufgrund der EG-Freizügigkeitsverordnung i.d.F. vom 17.7.1997 (BGBl I 1810) keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Von den Vorschriften sind weiter heimatlose Ausländer befreit. Ausnahmen bestehen für Kinder und Ehefrauen. Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen die in § 9 der VO genannten Personen (z.B. Fahrpersonal im Transitverkehr, Grenzgänger, Lehrpersonen an Hochschulen, Journalisten etc.).
- 3. Für Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften. Ein ohne Arbeitserlaubnis geschlossener Arbeitsvertrag ist nicht nichtig ( Arbeitserlaubnis). Dem Arbeitgeber kann gegenüber dem a. A. eine gesteigerte  Fürsorgepflicht, bes. zur Überwindung von Sprachschwierigkeiten, obliegen.
- Bei der Betriebsratswahl ( Betriebsrat) haben a. A. das gleiche aktive und passive Wahlrecht wie deutsche Arbeitnehmer (§§ 7, 8 BetrVG).

Lexikon der Economics. 2013.

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