ausländischer Arbeitnehmer
- ausländischer Arbeitnehmer
1. Begriff: Erwerbsperson, die in Deutschland einer entgeltlichen Beschäftigung nachgeht, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen (⇡ Ausländer).
- 2. A.A. bedürfen zur Arbeitsaufnahme einer ⇡ Aufenthaltserlaubnis und ⇡ Arbeitserlaubnis, soweit nicht supranationale oder bilaterale Verträge (Gastarbeitnehmerabkommen) ihnen Freizügigkeit einräumen. Erwerbspersonen aus EU-Mitgliedstaaten benötigen aufgrund der EG-Freizügigkeitsverordnung i.d.F. vom 17.7.1997 (BGBl I 1810) keine Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung. Von den Vorschriften sind weiter heimatlose Ausländer befreit. Ausnahmen bestehen für Kinder und Ehefrauen. Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen die in § 9 der VO genannten Personen (z.B. Fahrpersonal im Transitverkehr, Grenzgänger, Lehrpersonen an Hochschulen, Journalisten etc.).
- 3. Für ⇡ Arbeitsvertrag und ⇡ Arbeitsverhältnis gelten grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften. Ein ohne Arbeitserlaubnis geschlossener Arbeitsvertrag ist nicht nichtig (⇡ Arbeitserlaubnis). Dem Arbeitgeber kann gegenüber dem a. A. eine gesteigerte ⇡ Fürsorgepflicht, bes. zur Überwindung von Sprachschwierigkeiten, obliegen.
- Bei der Betriebsratswahl (⇡ Betriebsrat) haben a. A. das gleiche aktive und passive Wahlrecht wie deutsche Arbeitnehmer (§§ 7, 8 BetrVG).
Lexikon der Economics.
2013.
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